Kurz gesagt (Stand Oktober 2026): Übliche Kundengeschenke – Wein, Präsentkörbe, Geschenkkartons, Bücher oder Blumen – sind in Österreich Repräsentationsaufwand und steuerlich nicht absetzbar (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG); auch der Vorsteuerabzug entfällt. Ein Firmenlogo auf Verpackung oder Etikett ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Abzugsfähig sind vor allem Werbeträger wie Kalender oder Kugelschreiber mit Firmenaufschrift sowie Kostproben bei einer Produktverkostung. Eine Betragsgrenze wie die 50 Euro in Deutschland gibt es in Österreich nicht; die oft genannten 40 Euro sind eine Grenze der Umsatzsteuer.
Warum sind die meisten Kundengeschenke nicht absetzbar?
Das Einkommensteuergesetz schließt Repräsentationsaufwendungen vom Abzug aus (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG). Gemeint ist Aufwand, der geeignet ist, das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmens zu fördern. Dass das Geschenk betrieblich motiviert ist oder der Pflege von Geschäftskontakten dient, reicht nicht – auch Kontaktpflege ist Repräsentation (EStR 2000 Rz 4808 f.).
Die Einkommensteuerrichtlinien nennen ausdrücklich Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Pensionierung und zu allgemeinen Anlässen wie Weihnachten und Jahreswechsel. Als typische Beispiele führen sie Blumen, Schreibutensilien, Spirituosen, Bonbonnieren, Bücher, Theater- und Konzertkarten sowie Geschenkkörbe und Geschenkkartons an (EStR Rz 4813). Für Geschenke gibt es auch keinen halben Abzug: Die 50-Prozent-Regel gilt nur für werbewirksame Bewirtung (EStR Rz 4811).
Welche Geschenke sind abzugsfähig?
Keine Repräsentation sind Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden und geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten – die Richtlinien nennen als Beispiel Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift (EStR Rz 4810). Ausnahmsweise abzugsfähig ist ein Geschenk außerdem, wenn es überwiegend Entgeltcharakter hat; das muss das Unternehmen nachweisen (EStR Rz 1548).
Kostproben bei einer Produkt- oder Warenverkostung gelten als Bewirtung ohne Repräsentationskomponente und sind voll abzugsfähig (EStR Rz 4819).
Macht ein Firmenlogo das Geschenk zur Werbung?
In der Regel nicht. Nach dem Verwaltungsgerichtshof sind verschenkte Weinflaschen „wem gegenüber auch immer“ Repräsentation; ein Etikett mit Firmenhinweis ändert daran nichts. Das Bundesfinanzgericht hat 2022 entsprechend entschieden: Wein, Schokolade und ähnliche Sachgeschenke mit Firmenetikett waren nicht abzugsfähig (BFG 22.6.2022, RV/5100711/2017).
Für die Praxis heißt das: Eine hochwertige Box mit Ihrem Logo macht ein übliches Kundengeschenk schöner, aber nicht steuerlich absetzbar. Wir sagen das so deutlich, weil es oft anders zu lesen ist. Der Wert eines Kundengeschenks liegt in der Beziehung und im Markenauftritt, nicht in einer Steuerersparnis.
Gibt es eine Betragsgrenze wie in Deutschland?
Nein. In Deutschland sind Geschenke an Geschäftsfreunde bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr abzugsfähig. Eine solche Grenze kennt das österreichische Einkommensteuerrecht nicht – auch die Richtlinien nennen keine Wertgrenze. Die in Österreich oft genannten 40 Euro stammen aus der Umsatzsteuer und betreffen nur die Frage, ob bei einem abzugsfähigen Werbegeschenk Eigenverbrauch anfällt.
Was gilt bei der Umsatzsteuer?
Für Repräsentationsaufwand gibt es keinen Vorsteuerabzug: Leistungen, deren Entgelte überwiegend nach § 20 EStG nicht abzugsfähig sind, gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG). Steht das schon beim Einkauf fest, ist die Vorsteuer zur Gänze ausgeschlossen, und die spätere Weitergabe löst keinen Eigenverbrauch aus (UStR 2000 Rz 1915 ff.).
Bei abzugsfähigen Werbegeschenken mit Vorsteuerabzug ist die Weitergabe grundsätzlich Eigenverbrauch (§ 3 Abs. 2 UStG). Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert: wenn die Kosten der einem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Kalender bleiben dabei außer Ansatz (UStR Rz 369). Warenmuster, die dem angebotenen Produkt entsprechen und zum Kauf anregen sollen, sind nicht steuerbar (UStR Rz 371).
Und wenn wir unsere eigenen Produkte verschenken?
Hier ist die Lage nicht eindeutig. Kostproben bei einer Verkostung und echte Warenmuster sind begünstigt. Für das Verschenken eigener Produkte als Weihnachts- oder Dankeschön-Geschenk gibt es keine ausdrückliche Regel: Das Bundesfinanzgericht hat darauf abgestellt, dass der verschenkte Wein nicht zum Betriebsgegenstand des Unternehmens gehörte; der Verwaltungsgerichtshof spricht dagegen allgemein von Repräsentation „wem gegenüber auch immer“. Ob etwa ein Weingut seinen eigenen Wein als Kundengeschenk absetzen kann, sollten Sie deshalb mit Ihrer Steuerberatung klären.
Was ist beim Empfänger und bei öffentlichen Auftraggebern zu beachten?
Beim Empfänger sind Zuwendungen, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen, grundsätzlich Betriebseinnahmen (EStR Rz 1042). Viele Unternehmen haben zudem eigene Compliance-Regeln, die die Annahme von Geschenken begrenzen.
Vorsicht bei Amtsträgern: Das Strafgesetzbuch erlaubt nur orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (§ 305 Abs. 4 StGB); einen Betrag nennt das Gesetz nicht. Als Amtsträger gelten auch Organe und Bedienstete von Unternehmen mit mindestens 50 Prozent öffentlicher Beteiligung. Strafbare Zuwendungen sind zudem nie abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG).
Was sollten Sie dokumentieren?
Das Finanzamt kann verlangen, dass Sie die Empfänger von Zuwendungen genau bezeichnen; sonst wird der Abzug nicht anerkannt (§ 162 BAO), bei Körperschaften kommt ein Zuschlag hinzu (§ 22 Abs. 3 KStG). Praktisch heißt das: Führen Sie pro Jahr eine Empfängerliste mit Anlass und Wert – schon wegen der 40-Euro-Grenze pro Empfänger in der Umsatzsteuer. Bei Edelpackerl stehen Box, Innenleben, Logo und Karte auf der Rechnung einzeln, mit Menge und Stückpreis.
